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Wie man Beschwerden richtig macht
Visumszwang muss nicht aufgeklärt werden. Ein Reisebüro, das bei der Vermittlung einer Reise auf eine Visumspflicht nicht hinweist, haftet nicht auf Schadensersatz, denn es besteht insoweit keine Auskunftspflicht des Reisebüros. Die Annahme einer solchen Pflicht würde die Anforderung überspannen. In der praktischen Konsequenz liefe dies darauf hinaus, dass ein Reisebüro sich täglich einen Überblick über die von ihm vermittelten Reisen und vor allem über die Staatsangehörigkeit der Reisenden und die Einreisebestimmungen verschaffen müsste. Bei der Vielzahl der in Frage kommenden Reisenden ist eine solche Auskunftspflicht unzumutbar. (Amtsgericht Frankfurt a. Main, Az.: 2/24 S 109/98)
Einbeziehung
von AGB / Keine branchenüblichen Pauschalen
§ 305 II, § 651 i BGB
1. Allgemeine Reisebedingungen werden nicht dadurch in den Reisevertrag
einbezogen, dass diese im Reisebüro ausliegen, noch dass in der Reiseanmeldung
eine dahin gehende Vorformulierung enthalten ist, dass der Reisende die AGB des
Veranstalters anerkenne.
2. Ist eine Stornopauschale nicht wirksam Bestandteil des Reisevertrages
geworden, kann der Veranstalter seinen Ausfallschaden konkret nach § 651 i II
BGB berechnen. Hierzu ist der Veranstalter darlegungs- und beweispflichtig. Dem
Gericht ist es nicht möglich, mangels konkreter Berechnung durch den
Veranstalter, auf branchenübliche Pauschalsätze im Wege einer Schätzung nach
§ 287 ZPO zurückzugreifen .
LG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 S 3/02, NJW 2003, 3062
Deutschen Bahn haftet nicht für Verspätungsschäden
EVO § 17 ; BGB § 280 I
1. Die Deutsche Bahn haftet nicht für Schadensersatzansprüche von Fahrgast
ihrer die Personenbeförderung durchführenden Tochtergesellschaften. Das
Verschulden einer dieser Tochtergesellschaften ist der Deutschen Bahn AG
insbesondere nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zuzurechnen, nur weil der
Fahrgast nicht erkannt hat, welche Konzerngesellschaft Leistungserbringerin ist.
2. § 17 EVO schließt die Haftung des Eisenbahnunternehmens für Verspätungen
im inländischen Eisenbahnverkehr aus. § 17 EVO widerspricht nicht der
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln.
3. Der Haftungsausschluss nach § 17 EVO betrifft sämtliche Verspätungsschäden,
auch wenn der Fahrgast den Ersatz des Schadens unter dem Gesichtspunkt der
positiven Vertragsverletzung bzw. der Pflichtverletzung (§ 280 I BGB) geltend
macht .
LG Frankfurt/M, 15. 10. 2003 - 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641
Flugvorverlegung von 15 Uhr auf 5 Uhr
§§ 651 c I, d BGB
Bei einer siebentägiger Urlaubsreise begründet die Vorverlegung des Starts für
den Rückflug von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr mit einer Änderung des Landeflughafens
von Nürnberg nach München eine Minderung um einen Reisetagespreis. Eine solche
Flugzeitverschiebung muss ein Reisender auch im Zeitalter des Massentourismus
nicht entschädigungslos hinnehmen .
AG Düsseldorf, 12.04.2002 - 30 C 14061/01, NJW-RR 2003, 1638
All-inclusive ohne Lobster und Windsurfen
§§ 651 c I, d BGB
Findet der Reisende im Speiseangebot einer all-inclusive-Reise in die Karibik
entgegen der Zusicherung im Katalog kein Lobster, dann kann der Reisepreis um 2
Prozent gemindert werden. Um weitere 2 Prozent mindert sich der Reisepreis wenn
entgegen dem Katalog eine zusätzliche Gebühr für Windsurfen verlangt wird .
LG Duisburg, 26.06.2003 - 12 S 27/03, NJW-RR 2003, 1362
BGH: Fremdleistungsklausel bei Linienflügen
in Konditionenempfehlung (ARB) unwirksam
Folgende Klauseln in ARB sind unwirksam:
Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im
Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen.
Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein.
..."
" Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen,
die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
solche gekennzeichnet werden."
Die Reisen waren als Flugpauschalreisen bezeichnet und schlossen die Beförderung
mit Linienflügen ein. Die erste Klausel wurden für unwirksam gehalten, weil
sie den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut
erfaßt sie trotz des Hinweises auch Fälle, in denen nach den sonstigen Umständen
der Anschein begründet wird, das der Erklärende vertraglich vorgesehene
Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651a II BGB). Die zweite
Klausel wurde für unwirksam gehalten, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt
und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt, denn nach dem Wortlaut
der Klausel sind trotz des Hinweises auch von ihr Fälle umfaßt, in denen nach
den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, das der Erklärende
vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§
651a II BGB).
BGH, 30. 9. 2003 - X ZR 244/02
Urlaubsfrühstück: Das können Sie erwarten. Beim Käse biegen sich traurige Eselsohren nach oben, der Kaffee ist kalt und die Butter fehlt - selbst bei schönstem Sonnenschein sind die Urlaubsfreuden bei so einem Frühstück erst mal im Eimer. Doch Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen. Zähe Brötchen rechtfertigen beispielsweise eine Herabsetzung des Reisepreises um fünf Prozent entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az.: C 14507/83),
Wellige Wurst oder alter Käse, Speise- und Getränkereste am Geschirr sogar eine Preisminderung von 5 bis 15 Prozent (Amtsgerichte Mönchengladbach/ 5a C 706/88 und Cloppenburg/ 2 C 702/87).
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn regelmäßig die Butter und ein Getränk für das Kind fehlen (Oberlandesgericht Köln, 13 U 61/86).
Bei einem Frühstücksbuffet sollten dem Gast mindestens zwei Brötchen derselben Sorte, eine Sorte Marmelade, Butter und Kaffee angeboten werden. Ein reichhaltiges Frühstücksbuffet sollte drei verschiedene Brotsorten, zwei Marmeladensorten, zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft als Mindestangebot umfassen (Amtsgericht Frankfurt, 30 C 4289/85-45).
Ein Spezialfrühstück
sollte mindestens aus Eiern, Käse, Wurst, Schinken,
diversen Marmeladen, Butter und Brötchen bestehen. Säfte,
Joghurt und Cornflakes sind dagegen nicht selbstverständlich
(Amtsgericht Frankfurt, 30 C 3561/84-89).
Eine Wartezeit von bis zu 20 Minuten muss der Urlauber akzeptieren (Amtsgericht Frankfurt, 30 C 842/85-45).
Reisebüros müssen über Flughäfen informieren. Reisebüros sind dazu verpflichtet, ihre Kunden über die günstigsten Startmöglichkeiten in den Urlaub zu informieren. Das entschied das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2C 431/97-19). Ein Urlauber hatte geklagt, weil sein Reisebüro ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er von einem anderen Flughafen erheblich preiswerter hätte abfliegen können. Den zu viel gezahlten Betrag forderte er nun vom Reiseveranstalter zurück. Zu Recht, so die Richter, denn für den vom Reisebüro verursachten Schaden haftet der Veranstalter.
All-inklusive-Armband kein
Reisemangel. Wer eine All-Inklusive-Reise bucht, muss
bereit sein, Kennzeichnungen wie ein Armband oder einen
Ausweis zu tragen. Dies sind zwar Unannehmlichkeiten,
aber keine Reisemängel. Darüber herrscht Einigkeit in
der juristischen Fachliteratur. Das bestätigte auch das
Amtsgericht Bad Homburg in seinem jüngsten Urteil mit
dem Aktenzeichen 2 C 276/99 (22): Die Pflicht, ein
Armband zu tragen, ist kein Grund für eine Reiseentschädigung.
Ein Band behindere den Träger weder bei der Körperpflege
noch bei irgendwelchen Urlaubsaktivitäten. Es bestehe
kein Unterschied zu einer Mitgliedskarte oder ähnlichem.![]()
Ruhestörung nicht immer Reisemangel. Nächtliche Ruhestörungen am Ferienort müssen von den Urlaubern dann hingenommen werden, wenn die Gäste durch die Prospektbeschreibung des Reiseveranstalters klar vorgewarnt waren. Das entschied das Landgericht Kleve (Az: 3C 197/98). Ein Deutsches Urlauberpaar in Playa del Ingles auf Gran Canaria hatte sich nachts durch den Lärm feiernder Menschen belästigt gefühlt und forderte deswegen vom Reiseveranstalter Geld zurück. Die Richter wiesen die Klage ab, da der Veranstalter im Katalog über den Zielort schrieb: "Wer gerne bis in die frühen Morgenstunden tanzt, trinkt und feiert, ist hier an der richtigen Urlaubsadresse." Zudem war vermerkt, dass das Hotel im Zentrum des Ortes liege und dieser für sein aktives Nachtleben bekannt sei. Laut Beschluss des Gerichts hätte daher jeder Reisende merken müssen, dass dieses Hotel nicht für ruhesuchende Urlauber geeignet sei.
Reisestorno nur bei "schwerwiegender"
Gefahr. Einzelne Terroranschläge am Reiseort berechtigen
meist nicht zum abgesicherten Reiserücktritt. Darauf
wies jetzt die Stiftung Warentest in "Finanztest"
hin. Wenn der Urlauber aus Sorge lieber gleich zu Hause
bleibe, müsse er trotz Reiserücktrittsversicherung die
Kosten für den nicht angetretenen Urlaub allein tragen,
wenn die Gefährdung nicht "schwerwiegend" und
bei Vertragsabschluß noch nicht bekannt war. Auf der
sicheren Seite ist der Urlauber nur, wenn das Außenministerium
nach dem Buchungstermin vor einer Reise in das
betreffende Land warnt. In allen anderen Fällen ist der
Versicherungsschutz laut Stiftung Warentest fraglich: In
Ländern, in denen extreme Wetterverhältnisse, Attentate
oder auch spezielle Krankheitserreger nicht selten seien,
könne kein Rücktritt begründet werden, da die Gefahr
schon bei der Buchung absehbar sei. Ein einzelnes
Attentat wird von Gerichten meist als "allgemeines
Lebensrisiko" gewertet - keine Chance auf
kostenfreien Rücktritt. "Finanztest"-Tip:
Statt einer Stornierung auf eine kostenlose Umbuchung der
Reise dringen. Diese sei meist erheblich leichter
durchzusetzen.![]()
Urteil: Reisebüro haftet nicht immer. Ein Reisebüro haftet nicht zwangsläufig, wenn eine Buchung per Computer schief läuft, entschied das Amtsgericht Aachen. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin einen Flug von Düsseldorf nach Chicago gesucht. Das Reisebüro hatte ihr das preiswerteste Angebot für 1257,20 Mark aus dem Computerprogramm ausgewählt und gebucht. Im Prozess konnte die Buchung als Computerausdruck vorgelegt werden. Als die Frau jedoch am Reisetag auf dem Flughafen ankam, war ihr Name auf keiner Reservierungsliste zu finden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Reisebüro keine Schuld und damit keine Haftung trifft. Das würde zu einer erheblichen, unkalkulierbaren und letztlich nicht gerechtfertigten Erweiterung des finanziellen Risikos eines Reisebüros führen, so die Richter.
"Direkt am Strand"
- eine Definitionssache. Reiseveranstalter beweisen beim
Formulieren der Katalogtexte oftmals Spitzfindigkeit!
Schreiben sie etwa, dass eine Ferienanlage "direkt
am Strand" liegt, besagt das nicht allzu viel. Denn
bei der Berechnung wird der Punkt der Ferienanlage berücksichtigt,
der dem Strand am nächsten liegt. Liegt die
Ferienwohnung nun am anderen Ende der Anlage, hat der
Urlauber Pech gehabt: Er muss den langen Marsch zum
Strand ohne Murren hinnehmen! Meint jedenfalls das
Landgericht Kleve. Es wies die Klage eines Urlaubers ab,
der eine Minderung des Reisepreises einforderte, weil
zwischen Unterkunft und Strand 800 Meter Fußmarsch lagen.
Dabei hatte es im Katalog geheißen: Ferienanlage direkt
am Strand. Und selbst, so belehrte der Richter, wenn es
"Ferienwohnung direkt am Strand" geheißen hätte,
besage das noch nicht, dass es sich dann um einen zum
Baden geeigneten Strand handelt (LG KLeve, AZ.: 4 S 195/98).![]()
Urteil: Zu viel Chlor im Pool. Zehn Prozent Reisepreisminderung muss ein Reiseveranstalter einer Mallorca-Urlauberin zahlen, weil das Wasser des Hotelpools zu stark gechlort war. Das entschied das Amtsgericht Bad Homburg (Az: 2C 109/97-10). Die Haare der gefärbten Blondine waren beim Badespaß im Pool grün angelaufen. Sie fand das gar nicht lustig, ging vor den Kadi. Das Gericht sprach ihr zwar die Minderung des Reisepreises zu, nicht aber ein Schmerzensgeld. Begründung: Erstens habe sie keine Badekappe getragen, zweitens hätte sie ihre Haare schon oft selber in schillernden Farben gefärbt.
Preisminderung: Kreuzfahrtschiff nicht rollstuhlgerecht. Ein Rollstuhlfahrer, der bereits bei der Urlaubsbuchung für eine Kreuzfahrt die Maße seines Rollstuhles angibt, kann die Berücksichtigung dieser Angaben verlangen. Das entschied das Amtsgericht Bonn (AZ: 4C 191/96). In dem Fall hatte der an den Rollstuhl gefesselte Urlauber auf dem Schiff feststellen müssen, dass sowohl die Kabinen- als auch die Badezimmertür zu schmal für sein Gefährt waren. Er verklagte den Reiseveranstalter. Zu recht, so die Richter. Neben einer Entschädigung wegen vertanem Urlaub sprachen sie dem Kläger auch eine Reisepreis-Rückerstattung von 50 Prozent zu, sein Begleiter erhielt 30 Prozent des Preises zurück.
Urteil: Reisebüro für
kurzfristige Terminänderung nicht haftbar. Ein Reisebüro
ist für kurzfristige Terminänderung nicht haftbar zu
machen, wenn es selbst darüber nicht informiert wurde.
Das stellte das Landgericht Frankfurt fest. Ein
Urlaubspaar auf der thailändischen Insel Phuket hatte
wegen kurzfristiger Terminänderung seine Segelyacht verpasst. Das Reisebüro erstattete daraufhin die
Auslagen der Urlauber für den verpassten Segeltörn.
Doch das reichte den verhinderten Kreuzfahrern nicht. Sie
klagten auf Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs. Die
Richter in Frankfurt wiesen die Klage ab, weil das Reisebüro
ebenfalls keine Informationen über die kurzfristige
Terminänderung vorliegen hatte. (LG Frankfurt Az: 2/21 0
221/97)
Urteil: Bettwäsche muss sauber sein. Ein Urlauber, der in einem 4-Sterne-Hotel absteigt, kann davon ausgehen, dass die Bettwäsche stets so gut wie frisch ist. Wird sie nur einmal, die Handtücher zweimal pro Woche gewechselt, erkennen Richter darin bereits einen Mangel. Das Amtsgericht Homburg sprach einem Urlauber den Anspruch auf eine Preisminderung von 20 Prozent zu (Az. 2 C 289/97).
Urteil: Kunde hat Informationspflicht. Beim Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung muss sich der Kunde selbst ausreichend über die Versicherungsbedingungen informieren. Das Amtsgericht Köln wies damit die Klage eines Mannes ab, der von seinem Reisebüro Schadenersatz haben wollte, weil er nicht über den sogenannten Selbstbehalt unterrichtet worden war. Die Richter: Der Selbstbehalt, um den die Versicherung im Schadensfall die Erstattung kürzt (meist 50 Mark pro Person), ist branchenüblich (Aktenzeichen: 134 c 529/97).
Urteil: "Naturbelassene" Bucht darf schmutzig sein. Wer eine Reise an eine "naturbelassene" Badebucht bucht, darf am Ferienort keinen makellosen Sandstrand erwarten. Kleingetier und Schmutz gehören dazu. Das entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 136 C 120/98). Es wies damit die Klage eines Freiburgers ab, der mit seiner Familie zwei Wochen Menorca gebucht hatte. Der Urlauber wollte einen Teil des Pauschalreisepreises von rund 6000 Mark zurück haben, weil die Bucht "bedreckt und mit üblem Geruch behaftet gewesen sei. Das Gericht: Bei einem "naturbelassenen" Ziel könne man keine Reinigungsarbeiten erwarten. Der Zustand sei auch schon aus dem Katalog ersichtlich gewesen.
Urteil: Reiseveranstalter hat Sorgfaltspflicht. Armbruch statt Erholung: Dieses Resümee musste eine Urlauberin ziehen, die auf der schadhaften Treppe ihres Kurhotels gestürzt war. Die Frau reichte Klage gegen den Reiseveranstalter beim Landgericht Hannover ein und bekam 2000 Mark Schmerzensgeld zugesprochen (Az.: 12 S 13/97). Der Reiseveranstalter hätte auf die vorhandenen Schäden hinweisen müssen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Grundsätzlich gilt: Reiseunternehmen sind dazu verpflichtet, den baulichen Zustand ihrer Vertragshotels regelmäßig zu kontrollieren.
Urteil: Kinderlärm kein
Reisemangel. Kinderlärm und kindliche Essmanieren
stellen in einem dem Massentourismus dienenden Hotel
keinen Reisemangel dar. Mit diesem Urteil wies das
Landgericht Kleve die Klage eines Reisenden zurück, der
mit seiner Freundin eine Pauschalreise nach Mallorca
gebucht hatte. Der Kläger hatte den Lärm von Kindern im
Hotel und deren Tischmanieren gerügt. Die Richter begründete
das Urteil damit, dass ein Reisender erwarten könne, dass
sich Kinder in einem Ferienhotel stets ruhig und gesittet
verhalten (Aktenzeichen: 6 S 34/96).
Urteil: Reisepfusch? Geld zurück! Wie Reiseveranstalter mitunter pfuschen, zeigt ein Urteil (Az: 16 U 118/97) des OLG Frankfurt. Statt pünktlich kam ein Paar einen Tag später auf den Malediven an. Und wegen des verpassten Anschlussfluges mussten beide eine Nacht in einer Notunterkunft schlafen. Frech: Sogar die gebuchte Unterkunft stand nicht bereit. Daraufhin suchte sich das Paar eigenständig ein neues Hotel. Die Richter: Rechtens! Und: Das Paar bekam 7467 Mark zurück (5038 Mark Reisegeld plus Schadenersatz).
Urteil: Ersatzreisender für Last-Minute. Ein Kunde, der seine Last-Minute-Buchung nicht wahrnehmen kann, darf bis zum Abflug einen Ersatzreisenden stellen. Dieser muss aber die Vertragsbedingungen erfüllen. Kosten, die durch den Tausch entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Das entschied das Amtsgericht Baden-Baden (Aktenzeichen: 6 C 53/94).
Urteil: Reklamationen nur beim Veranstalter. Mit Urlaubs-Schnäppchen buhlen Reise-Veranstalter um die Kunden. Doch bei Mängeln ist Vorsicht geboten. Ersatz für den verpfuschten Urlaub muss grundsätzlich dort eingefordert werden, wo der Veranstalter seinen Firmensitz hat. Es ist nicht zulässig, Schadenersatzforderungen an das Reisebüro zu richten, das die Reise vermittelt hat. Dies geht aus einem Urteil des Offenburger Amtsgerichts hervor. Nach Meinung der Richter ist der Veranstalter und nicht der Vermittler Vertragspartner von Urlaubern (Az: 3 C 796/95).
Urteil:
Reisemängel ganz schnell melden. Wer zu lange wartet, den straft der
Reiseveranstalter! Urlauber sollten Mängel während
ihrer Ferien nicht Woche um Woche tolerieren und erst zum
Ende hin vom Veranstalter Schadenersatz fordern. Sie
verlieren so den Anspruch auf Erstattung des kompletten
Reisepreises. Der Reisevertrag kann zu so einem späten
Zeitpunkt nicht mehr gekündigt werden. Das OLG Düsseldorf
entschied: Urlauber können nicht erst die Leistungen möglichst
lange in Anspruch nehmen und zu guter letzt nicht zahlen
wollen (Az. 18 U 170/96).
Urteil: Kakerlaken sind kein Reisemangel. Wer im Süden Urlaub macht, muss mit Kakerlaken rechnen und erhält darum keinen Schadensersatz vom Veranstalter. Das entschied das Amtsgericht Bonn (Az. 4 C 470/95). Bis zu zehn Kakerlaken habe der Urlauber "insbesondere in einem Hotel der einfachen Kategorie" auf Gran Canaria klaglos hinzunehmen, da diese eine "ortsübliche Belästigung" seien
Urteil: Verfrühter Rückflug - Rücktritt okay. Wer kurz vor Antritt einer Pauschalreise erfährt, dass er erheblich früher als geplant zurückfliegen soll, kann schadlos vom Vertrag zurücktreten. Das Landgericht Nürnberg wies damit die Klage eines Reiseunternehmens zurück, das von einem Urlauberpaar den noch offenen Reisepreis von 5100 Mark gefordert hatte. Die Touristen hatten zwei Wochen Malediven gebucht und bei Erhalt der Tickets festgestellt, dass sie schon nach elf Tagen die Heimreise antreten sollten (Az: 11 S 5792/97).
Urteil: Stornopauschalen unzulässig. Tritt ein Kunde von einer gebuchten Reise zurück, darf der Reiseveranstalter keine pauschale, von der Reiseart unabhängige Entschädigung verlangen. Auch eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise ist zu hoch. Das entschied das Hamburger Landgericht (Az: 324 O 76/98). Ein Reiseunternehmen verlangte laut Vertrag Pauschalentschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises. Die Klausel ist unwirksam, so das Gericht, da die gesetzlich verankerte Differenzierung nach der Reiseart nicht beachtet worden ist.
Urteil: Geld zurück, wenn
Weg zu weit. Katalog-Angaben über die Entfernung
zwischen Hotel und Strand dürfen nicht weit von der
Wirklichkeit abweichen so ein Urteil der Landgerichts
Kleve (AZ: 4 S 30/97). Die Richter gaben einem Kläger
recht, der moniert hatte, dass sein Reiseveranstalter im
Katalog den Weg zum Strand mit 300 Metern angegeben hatte.
Das war aber reine Luftlinie, in Wahrheit musste aufgrund
baulicher Hindernisse die doppelte Entfernung (600 m) zurückgelegt
werden. Dem Kläger wurde Rückzahlung von fünf Prozent
des Reisepreises zugesprochen.
Urteil: Fluglärm nicht erholsam. Verspricht ein Veranstalter in seinem Katalog "erholsame Urlaubstage", darf er seine Kunden nicht in einem Hotel unterbringen, das an einer Start- und Landebahn liegt. Darum sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 18 0 209/96) jetzt einem Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zu. Wer Erholung buche, habe auch Anspruch darauf, so die Richter.
Urteil: Preisminderung bei Fluglärm. Bei massivem Fluglärm am Urlaubsort gibt's Geld zurück. Auch, wenn der Krach im Reiseprospekt bereits angekündigt wurde. Das Kölner Amtsgericht gab vier Rhodos-Reisenden Recht, denen der Lärm startender und landender Flieger auf die Nerven gegangen war (Az: 128 C 499/97). Die Richter: Der "infernalische Lärm" hat die Urlaubsfreuden "massiv beeinträchtigt". An einem Abend hatten zwischen 22 und 24 Uhr elf Landungen stattgefunden, das Hotel lag exakt in der Einflugschneise - Reisepreisminderung von 20 Prozent.
Urteil: Cluburlaub nicht im Hotelzimmer. Cluburlaub muss auch tatsächlich Cluburlaub sein. Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden: Wer einen Urlaub in einem Ferienclub bucht, braucht sich nicht mit einem normalen Hotelzimmer zu begnügen (Az.: 520 C 11961/96). Das Gericht vertrat die Auffassung, zu einem Cluburlaub gehöre "die Unterbringung in einem vom Stadtverkehr abgegrenzten Gebiet, vielfach mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sportunterhaltungsprogramm". Im vorliegenden Fall musste der Veranstalter 40 Prozent des Preises zurückerstatten.
Urteil: Reiserücktritt
bei Airport-Wechsel. Pauschalurlauber haben grundsätzlich
ein Recht darauf, vom gebuchten Flughafen in die Ferien
zu starten. Ändert der Veranstalter kurz vor
Reiseantritt den Abflug oder Ankunftsort ohne wichtigen
Grund, kann der Reisende ohne Kosten vom Reisevertrag zurücktreten
(Landgericht Kleve, 4 S 128/97). Geklagt hatte ein Mann,
dessen Abflug von Köln nach Düsseldorf verlegt wurde.
Der Veranstalter gab "flugtechnische Gründe"
an, was die Richter allerdings nicht überzeugte. Der Kläger
bekam recht und erhielt sein Geld zurück
Urteil: Zu hohe Hotel-Einstufung kein Reisemangel. Eine falsche Hotel-Einstufung in Reisekatalogen stellt keinen Mangel dar. Darauf wies jetzt das Amtsgericht Homburg hin. (Az.:2C 2695/97-19). Damit wurde die Klage einer Urlauberin abgewiesen, deren Hotel in Mexiko im Katalog durch Symbole eine Stufe zu hoch klassifiziert wurde. Die Richter: "Die subjektive Einstufung des Veranstalters ist unabhängig vom Wert der Reise." Wenn das Angebot - wie in diesem Fall - insgesamt dem landesüblichen Standard entspreche, bestünde kein Anlas für eine Rückerstattung oder Minderung des Reisepreises.
Urteile in Kürze. Bei Absage eines Urlaubes wegen Überbuchung haftet nicht das Reisebüro. Es ist nur als Reisevermittler zuständig und haftet deshalb nicht für den Veranstalter (AG Stuttgart, AZ 2C 12122/97) +++ Passiert beim Transfer vom Flughafen zum Hotel ein Verkehrsunfall, muss der Zustand des Fahrzeuges am landesüblichen Sicherheitsstandard und nicht am deutschen Standard gemessen werden (AG Frankfurt/M., AZ 29 C 193/98-68) +++ Ein Reisemangel liegt vor, wenn der Bewohner einer Apartmentanlage die Leistungen des dazugehörigen Clubs nicht nutzen kann, obwohl der Prospekt diesen Eindruck vermittelt hat (AG Düsseldorf, AZ 32 C 8319/97) +++ Das Reisebüro ist nicht verpflichtet, ungefragt auf Einreisevorschriften des Ziellandes hinzuweisen (AG Berlin-Mitte, AZ 14 C 690/95).
Ein falsches Rückreisedatum auf dem Flugschein kann zur kostenfreien Stornierung berechtigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Urlauber sein Ticket mit einem falschen Rückreisedatum erst am Abflugtag am Flughafenschalter erhalten. Er sagte die Reise ab, weil ihm niemand das eigentlich gebuchte Datum verbindlich zusichern konnte (LG Nürnberg-Fürth, AZ 11 S 5792/97).
Dringende Faxbuchung darf
nicht liegen bleiben. Bucht ein Reisender per Fax in einem
Reisebüro und bittet um schnellstmögliche Antwort, muss
das Reisebüro binnen vier Tagen reagieren. Ansonsten
kann die Agentur keine Stornogebühren verlangen, auch
wenn nach den Allgemeinen Reisebedingungen das Reisebüro
zehn Tage Zeit zur Bestätigung hat. Sei es dem Kunden
dringlich, könne er eine schnellere Abwicklung erwarten,
so die Richter (AG Frankfurt a.M., AZ 31 C 2672/88).
Wer eine Billigreise bucht, muss Abstriche machen bei Komfort und Pünktlichkeit. Bei einer Pauschalreise für DM 650, in die Türkei seien selbst ein um sechs Stunden verspäteter Abflug und das Fehlen jeglichen Services an Bord kein Reisemangel, sondern hinzunehmende Unzulänglichkeiten (AG Düsseldorf, AZ 46 C 548/97).
Airlines müssen für Überbuchungen zahlen, auch wenn sie ihren Firmensitz außerhalb der EU haben. Kann ein Passagier nicht mitfliegen, weil die Airline überbucht hat, steht ihm in jedem Falle eine Entschädigung zu. Im konkreten Fall ging es um eine tunesische Fluggesellschaft, die einige Passagiere erst mit der nächsten Maschine befördern konnte und keine Entschädigung zahlen wollte (LG Frankfurt a. M., AZ 21 S 45/96).
Katalogangaben gehen vor. Reisebürokunden können sich im Zweifelsfalle bei Reklamationen nicht auf die mündlichen Angaben des Reiseverkäufers berufen. Ein Kunde verklagte den Reiseveranstalter, weil ein vom Reisebüro als »Hotel in ruhiger Lage« empfohlenes Hotel zu laut war. Der Veranstalterkatalog hatte jedoch ausdrücklich auf eine 50 m vom Hotel entfernte Ski- Bushaltestelle hingewiesen und nicht behauptet, es handele sich um ein ruhiges Haus. Klage abgewiesen (LG Frankfurt a. M., 2-24 S 290/97).
Der Kunde muss sich selbst informieren. Ein prozesswütiger Reisender hat sein Reisebüro wegen DM 50, verklagt. Der Kunde hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Das Reisebüro hatte ihn nicht auf den Selbstbehalt in Höhe von DM 50, aufmerksam gemacht. Als der Versicherungsfall eintrat, musste der Kunde DM 50, aus eigener Tasche bezahlen und verlangte Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab, der Reisende hätte sich selbst um die Versicherungsbedingungen kümmern müssen. Außerdem ist der Selbstbehalt branchenüblich (AG Köln, AZ C 529/97).
Politiker stören Hotelgäste. Die Sicherheitsmaßnahmen wegen des Urlaubsaufenthalts von Politikern in einem Hotel können einen Reisemangel begründen. Im vorliegenden Fall verursachte der Aufenthalt eines hohen türkischen und eines kasachischen Politikers und deren Familien in einem Ferienclub in der Türkei Unruhe und Anspannungen, die sich störend auf die übliche Ferienatmosphäre auswirkten. Das Gericht entschied auf einen Minderungsanspruch von 10 % des Reisepreises (AG Düsseldorf, AZ 58 C 3213/98).
Fischvergiftung bedingt
keinen Reisemangel. Wer in einem Hotel in der Karibik an
einer Fischvergiftung erkrankt, kann nicht mit
Schadensersatz rechnen. Bestimmte Fischvergiftungen gehören
zum allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers. Vor allem
Ciguatera-Vergiftungen sind kaum vorhersehbar und den
Fischen nicht ansehbar, so dass es auch bei sorgfältiger
Auswahl der Fische keinen Schutz gebe (LG Frankfurt, AZ 2-24
S 496/94).
Rülpsende Hotelgäste. Hotelgäste, die sich von Bewohnern im selben Hotel durch Verhalten wie Rülpsen oder Körpergeruch belästigt fühlen, können keinen Reisemangel einklagen. Im vorliegenden Fall wurden Gäste eines günstigeren Nachbarhotels in das Fünf-Sterne-Hotel des Klägers umgebucht. Der Kläger forderte einen Preisnachlass mit dem Argument, die Gäste hätten ein einfach strukturiertes Niveau gehabt und sich im Auftreten und Benehmen von anderen Hotelgästen unterschieden. Das Gericht wies die Klage ab, da kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Familieneinkommens und dem Benehmen in der Öffentlichkeit bestehe (AG Hamburg, AZ 9 C 2334/94).
Kein Anspruch auf Stehpinkeln. Vor dem Amtsgericht Hannover verlangte ein Reisender DM 650, von seinem Reiseveranstalter zurück, weil die Klobrille immer wieder heruntergefallen war. Der Kläger sei gezwungen gewesen, im Sitzen zu urinieren, was seine Urlaubsfreuden erheblich geschmälert habe. Das Amtsgericht konnte dem nicht folgen und wies die Klage ab (AG Hannover, AZ 509 C 1603/98).
Scheck eingelöst, Vergleich akzeptiert. Fordert ein unzufriedener Urlauber Schadenersatz vom Reiseveranstalter, darf er keine Zahlung unter seiner Forderung annehmen. Damit wird ein Vergleichsangebot angenommen (AG Kleve, AZ 29 C 482/97).
Reisebüro als Veranstalter. Vermietet ein Reisebüro Wohnmobile in Eigenregie, gilt es als Reiseveranstalter und nicht als Vermittler. In solchen Fällen muss das Reisebüro bei Mängeln haften (OLG Düsseldorf, AZ 18 U 135/96).
Reisebüro kein Veranstalter. Wenn ein Reisebüro einem Urlauber nach dessen Wünschen ein Reisepaket aus den Angeboten verschiedener Leistungsträger zusammenstellt, wird es dadurch nicht automatisch zum Veranstalter und muss deshalb auch nicht für Mängel haften (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ 5 C 910/97 und AG Heidelberg, AZ 29 C 125/97).
Kein Schadenersatz bei Flugverschiebung. Hat ein Urlauber akzeptiert, dass seine Reise zwei Tage nach hinten verschoben wird, kann er danach keinen Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs verlangen (AG Baden-Baden, AZ 6 C 180/97).
Deutschsprachiger Reiseführer.
Wird in einem Prospekt ein deutschsprachiger Reiseführer
versprochen, spricht der Führer vor Ort tatsächlich
jedoch kein Deutsch, begründet dies einen Reisemangel.
Im konkreten Fall musste der Veranstalter 20 Prozent des
Reisepreises erstatten (AG Frankfurt a.M., AZ 32 C 1201/97-19).
Urteile in Kürze: Ein fehlender Liegestuhl vor dem Hotelpool begründet keinen Reisemangel (LG Kleve, AZ 6 S 31 31/96) +++ Reisebüros sind keine Versicherungsagenturen. Ein Reisender darf daher im Reisebüro keine ausführliche Beratung über alle möglichen Versicherungen erwarten (AG Hamburg-Blankenese, AZ 509 C 400/97) +++ Ist eine Musikanlage im gebuchten Hotelzimmer zugesagt, reicht es nicht, wenn über den Fernseher ein Musiksender zu empfangen ist (AG Kleve, AZ 28 C 426/97) +++ Eine fehlende Beheizbarkeit eines Apartments auf den Kanarischen Inseln kann allenfalls in einem als erstklassig gepriesenen Haus als Mangel angesehen werden, nicht jedoch in einem landestypischen Mittelklassehaus (LG Bonn, AZ 5 S 156/97) +++ Muss ein Flugzeug wegen der Reparatur eines Defektes zwischenlanden, liegt kein Reisemangel vor (AG Düsseldorf, AZ 32 C 12495/97).
Ausschluss wegen Trunkenheit. Schließt ein Flugkapitän einen Passagier vor Antritt des Fluges wegen Trunkenheit von der Beförderung aus, so ist dies eine luftpolizeiliche Angelegenheit. Der Reiseveranstalter braucht für diese Maßnahme gegenüber dem Reisenden nicht zu haften (AG Bad Homburg v. d. H., AZ 2 C 879/96-22).
Krank im Urlaub. Arbeitnehmer, die im Urlaub krank werden, müssen ihrem Arbeitgeber die Ferienadresse nennen. Nur so habe die Firma eine Chance, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ihres Vertrauens überprüfen zu lassen (Bundesarbeitsgericht, AZ 83/96).
Reise unverzüglich stornieren. Wer vor Beginn der Reise erkrankt und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, sollte unverzüglich stornieren. Ansonsten kann der Versicherungsschutz verfallen. Ein Kunde musste sechs Wochen vor einer geplanten Kreuzfahrt ins Krankenhaus, die Reise aber erst drei Wochen vor dem Reisetermin stornierte. Zu spät, urteilten die Richter. Der Kunde musste die Stornokosten deshalb selbst tragen (AG Koblenz, AZ 14 C 1798/96).
Wanzen im Hotelbett.
Wanzen im Hotelbett können einen Reisemangel bedingen.
Ein Urlauber litt nach Wanzenbissen eine Woche unter
Hautausschlag und klagte auf Minderung des Reisepreises
und Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten. Das
Gericht sprach ihm die Erstattung der Krankheitskosten
und eine Minderung von 10% auf den Reisepreis für sieben
Tage zu (AG Bad Homburg, AZ 2 C 2428/96-18).
Rücktritt, wenn der Flughafen wechselt. Pauschalurlauber haben grundsätzlich das Recht, vom gebuchten Flughafen aus in die Ferien zu starten. Ändert der Reiseveranstalter kurz vor dem Reisetermin ohne wichtigen Grund den Flughafen, kann der Kunde kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten (LG Kleve, AZ 4S 128/97).
Urteile in Kürze: In einem Ferienhaus auf einem Naturgrundstück begründet das Auftreten von Insekten und Ameisen keinen Reisemangel (AG Kiel, Az: 108 C 79/96) +++ Eine während eines Langstreckenfluges im Passagierraum mitgeführte Schmuckschatulle ist sicher zu verwahren oder körpernah zu tragen, um sie vor Verlust zu schützen (AG Bielefeld, Az: 4 C 226/97) +++ Wird in einem Hotel von morgens bis abends renoviert, begründet dies einen Reisemangel und Anspruch auf Minderung des Reisepreises (AG Bad Homburg, Az: 2 C 2428/96-18) +++ Krankgeschriebene dürfen reisen, sofern der Arzt nicht ausdrücklich Bettruhe verordnet hat (Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M., Az: 9 Sa 271/97) +++ Die Werbung eines Reiseveranstalters mit einer Senioren-Ermäßigung auf den Reisepreis ist ein Verstoß gegen das Rabattgesetz (LG München I, Az: 17 HK O 4469/97) +++ Wird im Reisekatalog eine konkrete Strandentfernung angegeben, darf der Reisende erwarten, dass auch nur diese Entfernung zum Strand zurückzulegen ist (LG Kleve, Az: 4S30/97).
Reisemangel trotz Luxusunterkunft. Die Unterbringung in einem 5-Sterne-Hotel mit 1.100 Betten statt in einem 3-Sterne-Hotel mit 95 Betten stellt einen Reisemangel dar und rechtfertigt eine Preisminderung von 20 %. Danach kann die Tauglichkeit einer Reise grundsätzlich auch dann beeinträchtigt sein, wenn der Veranstalter eine höherwertige Leistung erbringt. Im vorliegenden Fall kamen Minderungen hinzu. Zum einen, weil der Strand aus groben Steinen bestand und nicht, wie beim vorgesehenen kleineren Hotel, aus Sand und Kieseln. Zum anderen wegen Lärmbelästigung bis 24:00 Uhr, die von der hoteleigenen Showbühne und vom Pool ausging (AG Düsseldorf, AZ 29 C 20.253/96).
Cluburlauber unerlaubt
umquartiert. Die Unterbringung in einem normalen Hotel
statt in einem Club stellt einen Mangel dar, der eine
Minderung von 40 % rechtfertigt. Clubunterbringung
erfolgt normalerweise in einem von Stadt und Verkehr
abgegrenzten Gebiet mit unmittelbarem Zugang zum Meer und
einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm (AG
Düsseldorf, AZ 25 C 11961/96).
Für Impfungen rechtzeitig Rat einholen. Wird eine Fernreise storniert, weil bei bestehender Schwangerschaft nicht geimpft werden darf, ist die Reiserücktrittsversicherung auch dann nicht zahlungspflichtig, wenn ein Tropeninstitut die Impfung für das Urlaubsland empfiehlt. Die Erkundigung nach bestehenden Impfempfehlungen für ein Reiseland kann vor der Reisebuchung eingeholt werden (AG München, AZ 282 C 29978/96).
Überqueren einer Straße kein Reisemangel. Wird in einem Katalog die Entfernung des Hotels vom Strand mit 350 m angegeben, kann der Reisende nicht davon ausgehen, dass er keine Straße überqueren muss, um zum Strand zu kommen. Besonders in den dichtbesiedelten Küstenstreifen der Mittelmeerländer ist mit stark befahrenen Straßen zu rechnen. (AG Düsseldorf, AG 231 C 17715/96).
Die wichtigsten Urteile in Kürze. Bei der Berechnung einer Reisepreisminderung ist vom Gesamtpreis der Reise inkl. der Transportkosten auszugehen (AG Düsseldorf, AZ 18 U 170/96). Wird durch Terminverlegung aus einem Tag- ein Nachtflug, so liegt ein Reisemangel vor (AG Düsseldorf, AZ 49 C 20720/96). Wird der Flug mit einer anderen als in der Buchungsbestätigung angegebenen Fluggesellschaft durchgeführt, ist der Reisende zur Minderung berechtigt (AG Bonn, AZ 4 C 396/96). Ein im Reiseprospekt mit vier stilisierten Palmen gekennzeichnetes Hotel entspricht nicht zwingend einem 4-Sterne-Hotel (AG Stuttgart, AZ 16 C 2476/96). Das vereinzelte Auftreten einer Giftschlange in einer Unterkunft in Afrika stellt keinen Reisemangel dar, sondern die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos (LG Frankfurt, AZ 2/24 S 195/96). Bei Vermittlung eines Mietwagens in den USA muss das Reisebüro den Reisenden auf das Mindestalter hinweisen (AG München, AZ 121 C 6877/97). Reiseveranstalter haften nicht, wenn der Reisende den Rückflug verpasst hat, weil er vom Hotelpersonal nicht geweckt wurde (AG Düsseldorf, AZ 30 C 4394/97).
Keine Kündigung wegen Terroranschlägen. Auch wenn im Urlaubsland Terroranschläge auf Touristen verübt werden, können Pauschalreisende nicht ohne Stornokosten von einer gebuchten Reise zurücktreten. Wer trotzdem kurzfristig stornieren will, muss mit Gebühren von 60100 % des Reisepreises rechnen. Einige Veranstalter stornieren kostenlos auf dem Kulanzweg oder buchen auf andere Ziele um. Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ein kostenloser Rücktritt von einer Pauschalreise nur bei amtlich bestätigten Kriegswirren, politischen Krisen und höherer Gewalt möglich. Das ist der Fall, wenn das Auswärtige Amt eine generelle Reisewarnung ausspricht. (AZ 16 S 297/94).
Informationspflicht des
Reisebüros. Liegt der Wohnort eines Pauschalreisenden
von zwei möglichen Abflugorten gleich weit entfernt, muss
das Reisebüro ungefragt den preislich günstigeren
Flughafen nennen. Im vorliegenden Fall buchte ein Ehepaar
eine Pauschalreise mit Abflugort Frankfurt für insgesamt
DM 4.118,. Von Nürnberg aus hätte die Reise nur DM 3.336,
gekostet. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H.
hat das Reisebüro seine Informationspflicht verletzt und
ist in Höhe der Differenz von DM 782,
schadenersatzpflichtig (AZ 2 C 431/97-19).
Mitteilung bei Änderung der Abflugzeit. Ein Reisender ist über jede Abweichung der Abflugzeiten von den Angaben in der Reisebestätigung mit einer besonderen Mitteilung zu informieren. Im konkreten Fall war der Abflugtermin um drei Stunden vorverlegt worden. Das ausgehändigte Ticket enthielt zwar die neue Abflugzeit, die Kunden wurden aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen und verpassten ihr Flugzeug. Das Landgericht Kleve verurteilte den Veranstalter zu Schadenersatz, weil die kommentarlose Übersendung des Flugtickets, trotz der darin enthaltenen neuen Abflugzeiten, keine besondere Mitteilung ist (AZ 4 S 91/98).
Unbekannte Airline kein Kündigungsgrund. Ein Reisender kann den Reisevertrag nicht deshalb kündigen, weil ihm die im Ticket genannte Fluggesellschaft nicht bekannt ist. Hierzu müssten konkrete Anhaltspunkte vorgelegt werden, dass die Gesellschaft unzuverlässig ist. Auch Abflugzeiten in den Abendstunden und kurzfristige Änderungen der Termine rechtfertigen bei Charterflügen keine Kündigung (AG Stuttgart, AZ 11 C 793/97).
Einheimische sind kein Reisemangel. Es stellt keinen Reisemangel dar, am Strand des Urlaubsortes auf Einheimische zu treffen. Auch dann nicht, wenn diese beim Feiern einen gewissen Lärmpegel erzeugen (AG Aschaffenburg, AZ 13 C 3517/95).
Ein nicht harmonisch verlaufender Intimverkehr im Urlaub aufgrund der Unterbringung in einem Ferienhotelzimmer mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes stellt nicht ohne weiteres einen Reisemangel dar (AG Mönchengladbach, AZ 5a C 106/91).
Weil die Unterkunft in Hurghada durch ein Politiker-Treffen belegt war, wurde eine Tauchergruppe in einem 2-Sterne-Hotel in der Innenstadt untergebracht. Nachdem die Reiseleitung auch am folgenden Tag keine adäquate Unterbringung gefunden hatte, reiste die Gruppe ab und klagte auf Erstattung des Reisepreises. Das AG Frankfurt sah einen gravierenden Reisemangel vorliegen und verurteilte den Veranstalter, den vollen Reisepreis zu erstatten (AG Frankfurt, AZ 29 C 363/97).
Flugangst rechtfertigt nicht den Rücktritt von einem Flug. Kurz nach dem Absturz der Birgenair-Maschine vor der Dom. Republik sagte ein Reisender seine Karibikreise wegen Flugangst ab und verklagte die Reiserücktrittsversicherung auf Zahlung der Stornokosten. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Reisende nicht wegen einer Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen reiseunfähig gewesen sei (AG Andernach, AZ 6Z 1238/96).
Der nächtliche Überfall
auf einen Urlauber in seinem Hotelzimmer rechtfertigt
keinen Schadenersatz, sondern gehört zum allgemeinen
Lebensrisiko, das dem Reiseveranstalter nicht angelastet
werden kann (AG Hamburg-Wandsbek, AZ 713a C 542/96).
Wer die Fenster seiner Wohnung vor der Abreise in den Urlaub nicht schließt, riskiert bei Einbruch den Versicherungsschutz. Das OLG Frankfurt befand es jetzt als grob fahrlässig, ein Fenster während einer längeren Abwesenheit auf Kippstellung zu lassen (OLG Frankfurt a. M., AZ 7 U 64/96).
Bei einem Langstreckenflug von mindestens zehn Stunden Dauer stellt eine zweistündige Verspätung keinen Mangel im Sinne von § 651 c BGB dar (AG Wiesbaden, AZ 93 C 2731/96-29).
Das Auftreten von Insekten am Hotelstrand stellt keinen Reisemangel dar. Ein Fernreisender wollte einen Reisemangel geltend machen, weil er am Hotelstrand ständig von Insekten gestochen worden war (insgesamt 500 Stiche!). Das Gericht wies die Klage ab und befand, dass ein Ferntourist in tropischen und subtropischen Gebieten nicht von ähnlichen Naturgegebenheiten wie in seinem Heimatort in Deutschland ausgehen könne. Selbst in Deutschland gäbe es von Insekten heimgesuchte Gebiete (LG Hamburg, AZ 302 S 112/96).
Urlauber jetzt besser geschützt. Das Gesetz zur Kundengeldsicherung bei Pauschalreisen (§ 651 k BGB) wurde mit dem 1.Januar 1997 zugunsten der Reisekunden geändert. Reiseveranstalter und Reisebüros können seitdem nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis fordern, wenn sie dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben. Die Höhe der Anzahlung ist dabei unerheblich. Damit ist jetzt auch die Anzahlung vor der Insolvenz eines Veranstalters geschützt. In diesem Zusammenhang wurde die Begrenzung der Anzahlung auf 10% des Reisepreises oder höchstens DM 500, aus dem Gesetz gestrichen.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn der im Reisekatalog angekündigte Kindergarten geschlossen ist und der Reisende deshalb die angebotenen Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten nicht nutzen kann. Dieser Mangel berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises um 25 % (LG Frankfurt am Main, AZ 2/24 S 11/96).
Wird bei einer kurzen Pauschalreise (hier: 6 Tage) der Abflugtermin um 15 Stunden verschoben, so rechtfertigt dies wegen des Verlustes eines ganzen Urlaubstages die Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden (LG Frankfurt am Main, AZ 2/24 S 347/95).
Ein Armband, das während
der gesamten Dauer eines All-inclusive-Aufenthaltes
getragen werden muss, um in den Genuss der Vollpension zu
kommen, stört die Persönlichkeitsrechte des Reisenden.
Sofern im Reisekatalog nicht darauf hingewiesen wird,
kann der Reisende nicht dazu verpflichtet werden, ein
Armband zu tragen. Im konkreten Fall hatten sich die Kläger
geweigert, die Armbänder zu tragen. Das Berufungsgericht
gab den Klägern recht. Das Persönlichkeitsrecht sei höher
einzustufen als das Interesse eines Hoteliers am
reibungslosen Betrieb seiner Anlage (LG Frankfurt am Main,
AZ 2/24 S 5/96).
Ein Reisender kann nicht erwarten, dass Kinder sich in einem Ferienhotel stets ruhig und gesittet verhalten. Kindlicher Bewegungsdrang, Spielen und Herumtollen ist unvermeidbar mit Lärm verbunden, der keinen Reisemangel darstellt. Auch kindgemäßes Essverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht, ist kein Reisemangel (LG Kleve, AZ 6 S 34/96).
Mit einer im Reisekatalog abgebildeten malerischen Bucht sichert der Reiseveranstalter zu, dass diese im Zielgebiet liegt. Ist das nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor. Dagegen stellt es keinen Reisemangel dar, wenn die Zahl der Sonnenschirme und Liegen geringer ist als die der Hotelgäste (LG Kleve, 6 S 31/96).
Eine rund um das gebuchte Hotel vorhandene Großbaustelle, die Tag und Nacht betrieben wird, begründet einen Reisemangel. Eine Minderung des Reisepreises um 60 % sowie ein Schadenersatzanspruch wegen verdorbenen Urlaubs ist gerechtfertigt. Der ersatzweise angebotene Umzug in ein 25 km entferntes Hotel ist nicht zumutbar. Der Reisende hat ungeachtet seiner Motivation einen Anspruch auf Unterbringung am vereinbarten Ort (LG Köln, AZ 3 O 27/96).
Ein Reisemangel liegt vor, wenn statt des gebuchten Badeurlaubs auf einer Insel ersatzweise ein Badeurlaub an einer Festlandküste angeboten wird. Der Kläger hatte eine Kombinationsreise mit Safari in Tansania und Badeurlaub auf den Seychellen gebucht. Der vorgesehene Badeurlaub konnte jedoch nicht stattfinden, weil der Flug zu den Seychellen ausgebucht war (AG Königstein i.T., AZ 21 C 120/95).
Ein Reiseveranstalter haftet nicht für fehlerhafte Angaben eines Reisebüros, wenn diese im offenen Widerspruch zu den Beschreibungen im Reisekatalog stehen (LG Hannover, AZ 8 S 189/95).
Bei einer etwa siebenstündigen Abflugverspätung ist es einem Reisenden auch zur Nachtzeit zumutbar, die Wartezeit auf dem Flughafen zu verbringen. Verbringt der Reisende die Wartezeit auf eigene Initiative im Hotel, kann er nicht erwarten, dass ihm die neue Abflugzeit dort mitgeteilt wird (AG Bad Homburg v. d. H., AZ 2 C 1297/9621).
Wird ein Reisender statt per Inland-Transfer-Flug mit einem klimatisierten Reisebus befördert, liegt kein Reisemangel vor, wenn die Ersatzbeförderung lediglich drei Stunden dauert und damit nicht wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein Flug inkl. Einchecken und Gepäckabfertigung (AG Bonn, AZ 18 C 140/96).
Wer bei einem Charterflug
erst 10 Minuten nach Eincheckschluss am Flughafen
erscheint, verliert den Anspruch auf Beförderung.
Schadenersatzansprüche bestehen nach dem Einscheckschluss nicht. (AG
Hamburg, AZ 9 C 1377/95)
Extra Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen. Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er diese Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor Ort und erhält dafür einen eigenen Gutschein des örtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes lesen!), ist der Reiseverantstalter für eventuelle Schäden nicht verantwortlich zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom 21.05.1999, RRA 2000,21).
Ferienwohnung im Lawinengebiet. Ein Urlauber hat lange vor Ferienbeginn eine Ferienwohnung in einem Schnee-Gebiet gemietet. Bei Ferienbeginn herrscht in dieser Region jedoch plötzlich vorübergehend extreme Lawinengefahr mit der höchsten Lawinenwarnstufe vor. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Zufahrtsstraßen jederzeit gesperrt werden können. Der Urlauber möchte seine Reise deshalb nicht antreten. Die extreme Wetterlage ist ein wichtiger Grund, um den Vertrag kündigen zu können. (AG Herne-Wanne, Urteil vom 08.07.1999; RRa 2000, 38).
Doppelzimmer statt Appartement, und im falschen Ort. Wenn ein Pauschalurlauber statt des gebuchten Zwei-Zimmer-Appartements nur ein Doppelzimmer erhält, das zudem noch zehn Kilometer vom ursprünglichen Ferienort entfernt ist, rechtfertigt dies eine Preisminderung von 95 Prozent. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2432/96-19 03/9).
Busfahrt statt Flug kein Reisemangel. Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen, dass sie - entgegen der ursprünglichen Planung - mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", für die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96)
Nur Katalogtext bindet, nicht Foto. In
einem Katalog ist für die Leistungsbeschreibung ausschließlich der Text
maßgebend; es besteht kein Anspruch auf Preisminderung, wenn das Foto ein
Hotelzimmer mit Meeresblick zeigt, während das gebuchte Zimmer keinen
Meeresblick gewährt. (AG Bad Cannstatt, Az.: 7 C 3927/95-10/96)![]()
Hotelzimmer: Fotos im Katalog müssen stimmen. Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise aus, wenn im Text NICHT ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem nur aus Plastik. (AG Düsseldorf, Az: 29 C 16301/97).
Haftet das Reisebüro. Im Reservierungssystem haftet der Veranstalter für Fehler, nicht das Reisebüro. Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines Tickets nicht für falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros, das sich dieses Systems zur Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit bedient. (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).
Bei Pleite umfassender Schutz des Reisenden. Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter" den Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter überwiesen. Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters Anspruch auf Erstattung des Reisepreises (nach § 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro abtreten (sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens kann der Reisende nicht die Rückzahlung der im Preis enthaltenen Versicherungsprämie fordern. (LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)
Pauschale Stornogebühren in AGB unzulässig.
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche Arten
von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich an den
Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den Reiserücktritt
entsteht. Außerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des
Reisepreises bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch.
Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt
des Rücktritts pauschale Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des
Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren sind zwar
grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung
nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden z. B. Kunden
benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten, bei der die
Reiseleistung in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden könne.
Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt zurück, sei der
Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG
Hamburg, Az: 324 O 76/98).
Angst kein Grund um Rücktritt. Eine gestartete Maschine musste bereits nach kurzer Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht auf die erforderliche Flughöhe gekommen war. Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende müssen es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen. (AG Düsseldorf, Az: 32 C 12495/97).
Beschwerden - aber richtig
Was ist ein Mangel. Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z. B. ist in den meisten Fällen kein Rücktrittsgrund. Außerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht. Sie müssen daher ihre Beschwerde vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter). Eine Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen (und damit den Fall zu erledigen) aber ist für einen eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist dürfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das öffentliche Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellen).
Mängel werden schriftlich mitgeteilt und nachweisbar (entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es später zum Prozess kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen können. Was dient als Beweis: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand.Nur wenn Mangel so erheblich ist, dass
weiterer Urlaub unzumutbar, können Sie auf Kosten des Reiseveranstalters
vorzeitig abreisen. Dabei gilt der ganze Urlaub als verdorben, wenn der
Minderungsgrad über 50 Prozent beträgt (Vorsicht: nach Meinung des
eventuell verhandelnden Richters!). Sie müssen wirklich sicher sein, dass
Sie Recht haben. Wie Sie anderswo lesen können, ist das Bekenntnis des
Reiseleiters vor Ort, dass ein Reisemangel bestehe, "Gold" wert.
Von Ihnen beanspruchte Leistungen kann der Veranstalter aber gegenrechnen.
Beschwerdezeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende. Dabei gilt der
ursprünglich vorgesehene Endtermin, also auch wenn Sie später als
geplant zurückkehren. Für Ihre Beschwerde gilt das früher Gesagte:
konkrete Mängelliste und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz
ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen
absagt oder nicht angemessen reagiert, können Sie klagen. Wenn Sie Erfolg
haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten geschehen. Sie haben die Möglichkeit
des Mahnbescheides oder der direkten Klage.
Höhe des Schadenersatzes
Minderung ist eine Reduzierung des Reisepreises. Er wird von Gerichten
zumeist in Prozenten errechnet vom Ursprungsreisepreis und zwar für die
Dauer des Schadens. Einen bloßen Anhaltspunkt bietet die Frankfurter
Tabelle. Diese ist aber für keinen Richter bindend. Hat der Mangel Sie
nicht nur beeinträchtigt, sondern auch einen Schaden verursacht, können
Sie dessen Ersatz geltend machen - z.B. der Verlust Ihres Gepäcks,
Arztbesuch bei Lebensmittelvergiftung etc.![]()